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PPL(A) national
(nach LuftPersV)
Die nationale PPL(A), auch als PPL(N) bezeichnet, erlaubt das Führen von einmotorigen, kolbengetriebenen Flugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 750kg - also Flugzeuge für maximal 2 Personen. Flüge sind nur am Tag nach Sichtflugregeln möglich und auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Voraussetzungen
Mindestalter: 16 Jahre bei Ausbildungsbeginn, 17 Jahre bei Lizenzerwerb
- Bescheinigung der Flugtauglichkeit Klasse 2 (Fliegerarzt)
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises
- 1 aktuelles Passbild
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (beantragen bei: Stadt-/Gemeindeverwaltung) direkt zu senden an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Abt. V Wirtschaft und Gesundheit, Referat 520 Luftverkehr, Weimarplatz 4, 99423 Weimar
- Erklärung nach § 24 Abs. 3 Ziffer 3 LuftVZO
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg. Beglaubigter Antrag (Vordruck mit den erforderlichen Angaben wird übergeben).
- Antrag zur Zuverlässigkeitsüberprüfung ZÜP.
- Bescheinigung einer Ausbildung in „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ oder „Erste Hilfe“
- Sprechfunkzeugnis BZF II (deutsch) oder BZF I (englisch); Vorbereitungslehrgang wird während der Ausbildung durchgeführt
- Ausbildung und Prüfung in Theorie und Praxis
Theorie
Die theoretische Ausbildung und Prüfung besteht aus folgenden Sachgebieten:
- Luftrecht, Luftverkehrs- u. Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln
- Navigation
- Meteorologie
- Aerodynamik
- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
- Verhalten inj besonderen Fällen
- Menschliches Leistungsvermögen
Praxis
Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
Erweiterungsvoraussetzungen zum internationalen PPL(A) nach JAR-FCL
Diese nationale PPL(A) kann schrittweise bis zur PPL(A) nach JAR-FCL erweitert werden. Zur Umschreibung sind zwei weitere Berechtigungen erforderlich:
- Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge bis 2000 kg (nach einer theoretischen Einweisung sind mindestens 5 Flugstunden und eine praktische Prüfung zu absolvieren. Einsatzbereich: Bundesrepublik Deutschland)
- Ausbildung in Funknavigation (CVFR) (sie umfasst eine theoretische Ausbildung in Instrumentenkunde und Funknavigation sowie eine mindestens 10-stündige Flugausbildung und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den internationalen JAR-FCL-Richtlinien ab)
Mit dieser Berechtigung sind dann nicht nur internationale Flüge erlaubt, sondern auch Lufträume befliegbar, in die ohne Ausbildung in Funknavigation nicht eingeflogen werden darf.
PPL(A) international
(nach JAR-FCL)
Die Ausbildung nach den JAR-FCL-Richtlinien ermöglicht den direkten Erwerb der internationalen PPL(A) ohne Einschränkungen. Sofort nach Erhalt der Lizenz können internationale Flüge mit 4-sitzigen Flugzeugen auch im Luftraum „C“ eigenverantwortlich durchgeführt werden.
Der Erwerb der Berechtigungen für Nachtflug (5 Flugstunden), mehrmotorige Flugzeuge, Turbinenflugzeuge, Instrumentenflug (Instrument Rating - IR -) usw. ist im Anschluss möglich. Nach einer Flugerfahrung von 50 Stunden kann z.B. das Instrument Rating (IR) und nach 70 Stunden die Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben werden.
Voraussetzungen
- wie oben (nationale PPL(A), jedoch mindestens Sprechfunkzeugnis BZF I (englisch) oder AZF.
Theorie
Die theoretische Ausbildung und Prüfung besteht aus folgenden Sachgebieten:
- Luftrecht und ATC-Verfahren
- Sprechfunkverkehr
- Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Flugleistung und Flugplanung
- Aerodynamik
- Navigation
- Meteorologie
- Menschliches Leistungsvermögen
- Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen
Praxis
Die Flugausbildung umfasst mindestens 45 Flugstunden, davon mindestens 25 Stunden mit Fluglehrer sowie mindestens 10 Stunden Alleinflug unter Aufsicht, davon mindestens 5 Stunden Überlandflug mit mindestens einem Flug über 150 NM mit zwei Zwischenlandungen. Bis zu 5 Stunden können in einem Simulator oder Verfahrenstrainer durchgeführt werden. Die Gesamtausbildungsdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Bei Abschluss der Flugausbildung innerhalb von vier Monaten ermäßigt sie sich auf mindestens 40 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
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